Für Arbeitnehmer in der Probezeit

Kündigung in der Probezeit — 2-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB

Während einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ohne Bindung an den 15. oder Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB); die Kündigung muss trotzdem schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB) — mündliche Kündigung oder E-Mail sind auch in der Probezeit unwirksam.

Quelle: § 622 Abs. 3, § 623 BGB

Die Probezeit ist die Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen, ob Stelle und Person zusammenpassen. Deshalb sieht der Gesetzgeber in § 622 Abs. 3 BGB für diesen Zeitraum eine verkürzte Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen vor. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen — anders als die verlängerten Arbeitgeberfristen nach § 622 Abs. 2 BGB, die erst nach der Probezeit zu laufen beginnen und die Betriebszugehörigkeit berücksichtigen. Damit die verkürzte Frist überhaupt greift, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss eine Probezeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Eine stillschweigende Probezeit gibt es nicht — wer keinen Probezeit-Passus im Vertrag hat, kann sich nicht auf die Zwei-Wochen-Frist berufen. Zweitens darf die vereinbarte Probezeit sechs Monate nicht übersteigen. Ist im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit eingetragen — zum Beispiel neun Monate —, gilt die verkürzte Frist nur für die ersten sechs Monate; danach greifen die regulären gesetzlichen Fristen des § 622 Abs. 1 BGB. Ein praktischer Unterschied zur normalen Kündigungsfrist: Die Zwei-Wochen-Frist ist nicht an einen bestimmten Monatstag gebunden. Du kannst also an einem Mittwoch kündigen und das Arbeitsverhältnis endet genau 14 Tage später, ebenfalls an einem Mittwoch. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, die nur zum 15. oder zum Monatsende wirkt. Diese Flexibilität erleichtert es, den Jobeinstieg beim nächsten Arbeitgeber auf ein konkretes Datum zu terminieren, ohne wochenlang auf den nächsten Stichtag warten zu müssen. Besonders wichtig: § 623 BGB gilt uneingeschränkt, auch in der Probezeit. Die Kündigung muss schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam — selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einvernehmen handeln. Das Schriftformerfordernis schützt beide Seiten vor späteren Unklarheiten darüber, ob eine Kündigung überhaupt ausgesprochen wurde und zu welchem Datum. Das Schreiben sollte den Beendigungstermin klar benennen, zum Beispiel: „Ich kündige mein Arbeitsverhältnis hiermit fristgerecht zum [konkretes Datum], unter Einhaltung der vereinbarten Probezeit-Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB." Wenn dein Arbeitsvertrag eine längere Probezeitkündigungsfrist vorsieht — etwa vier Wochen auch innerhalb der Probezeit —, gilt diese vertragliche Regelung, sofern sie nicht kürzer als zwei Wochen ist. Der Vertrag kann die gesetzliche Frist verlängern, aber nicht unterschreiten. Auch in der Probezeit solltest du das Schreiben nicht auf den letzten Drücker abschicken: Plane mindestens zwei bis drei Tage Puffer für den postalischen Zugang ein, nutze das Einwurf-Einschreiben oder die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, und denke daran, dass die Frist ab dem Zugang beim Arbeitgeber läuft — nicht ab dem Datum deiner Unterschrift. Nach der Probezeit-Kündigung melde dich außerdem zeitnah beim Arbeitsamt arbeitssuchend und beantrage bei Bedarf ein Arbeitszeugnis.

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Typische Situation

Diese Punkte tauchen bei in der probezeit kündigen besonders häufig auf.

  • Du bist noch in der Probezeit und möchtest das Arbeitsverhältnis beenden — am liebsten so schnell wie möglich
  • Du weißt nicht, ob du eine verkürzte Kündigungsfrist hast oder ob die normalen vier Wochen gelten
  • Du fragst dich, ob die Kündigung in der Probezeit auch schriftlich sein muss oder ob mündlich reicht
  • Du willst das genaue Enddatum deines Arbeitsverhältnisses kennen, um deinen nächsten Jobbeginn zu planen

So funktioniert es

In 3 Schritten zur fertigen Kündigung.

1

Probezeit im Vertrag prüfen

Prüfe, ob dein Arbeitsvertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten enthält — nur dann gilt die verkürzte Zwei-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB.

2

Enddatum berechnen und Schreiben erstellen

Zähle ab dem geplanten Zugangsdatum genau 14 Tage und trage dieses Datum als Beendigungstermin ins Schreiben ein — kein Monatstag nötig.

3

Unterschreiben und nachweisbar übergeben

Drucke das Schreiben aus, unterschreibe es eigenhändig und übergib es persönlich mit Empfangsbestätigung oder versende es per Einwurf-Einschreiben.

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Zwei Wochen, geregelt in § 622 Abs. 3 BGB. Die Frist gilt ohne Bindung an den 15. oder Monatsende — das Arbeitsverhältnis endet genau 14 Tage nach Zugang der Kündigung.

Gilt die verkürzte Frist für alle Mitarbeiter in der Probezeit?

Nur wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart wurde. Ohne vertragliche Regelung gibt es keine Probezeit im rechtlichen Sinne — dann gilt die Grundfrist von vier Wochen.

Kann ich in der Probezeit mündlich kündigen?

Nein. Auch in der Probezeit gilt § 623 BGB: Die Kündigung muss schriftlich auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam, selbst wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Was passiert, wenn meine vereinbarte Probezeit länger als sechs Monate ist?

Die Zwei-Wochen-Frist gilt nur für die ersten sechs Monate. Danach — auch wenn die Probezeit vertraglich noch andauert — greifen die regulären Fristen nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende).

Ist das hier eine Rechtsberatung?

Nein. Diese Seite stellt rechtlich geprüfte Formulierungsbausteine und allgemeine Informationen zu gesetzlichen Regelungen bereit — sie ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du unsicher bist, ob dein Arbeitsvertrag eine wirksame Probezeit-Klausel enthält oder ob ein Sonderfall vorliegt, empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder deine Gewerkschaft.

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