Für alle, die ihre Bank wechseln wollen
Girokonto kündigen beim Bankwechsel — Vorlage nach § 675h BGB
Ein Girokonto kannst du nach § 675h BGB grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Rahmenvertrag keine abweichende Frist vereinbart ist — gesetzlich darf diese jedoch maximal einen Monat betragen. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen; viele Banken verlangen einen Brief oder Eintrag über das gesicherte Online-Postfach.
Quelle: § 675h BGB, Zahlungskontengesetz (ZKG)
Ein Bankwechsel klingt nach viel Aufwand — dabei ist die eigentliche Kündigung des Girokontos rechtlich einer der unkompliziertesten Vorgänge im Vertragsrecht. Trotzdem scheitern viele Menschen an vermeidbaren Fehlern: Sie kündigen zu früh (bevor das neue Konto vollständig einsatzbereit ist), zu spät (und zahlen unnötig lange doppelte Kontoführungsgebühren) oder vergessen, laufende Daueraufträge und Lastschriftmandate rechtzeitig umzustellen. Nach § 675h BGB steht dir als Verbraucher das Recht zu, den Zahlungsdiensterahmenvertrag — also den Vertrag, der deinem Girokonto zugrunde liegt — jederzeit zu kündigen. Eine Mindestlaufzeit darf die Bank dir nicht aufzwingen. Wenn dein Rahmenvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht, ist diese gesetzlich auf maximal einen Monat begrenzt. Viele Direktbanken und Neobanken verzichten sogar auf jede Frist und ermöglichen eine sofortige Kontoauflösung. Bei klassischen Filialbanken hingegen ist eine Frist von vier Wochen üblich — schau deshalb in deine Kontobedingungen oder frag direkt bei deiner Bank nach. Bevor du kündigst, solltest du folgendes geregelt haben: Das neue Konto bei der Zielbank muss vollständig aktiv sein — dazu gehört nicht nur die Kontoeröffnung, sondern auch der Empfang der Girokarte, der PIN sowie des TAN-Verfahrens. Alle laufenden Daueraufträge müssen auf das neue Konto umgezogen sein. Alle Lastschriftmandate müssen aktualisiert werden: Strom, Gas, Wasser, Streaming-Abos, Versicherungen, Mobilfunkvertrag, Mitgliedsbeiträge und alle anderen Anbieter, die von deinem alten Konto abbuchen. Viele Banken bieten einen Kontowechselservice nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) an, der automatisch alle bekannten Zahlungspartner informiert. Außerdem solltest du sicherstellen, dass dein Arbeitgeber deine neue IBAN kennt, bevor die Kündigung wirksam wird — sonst könnte dein Gehalt auf das gekündigte Konto überwiesen werden und ein aufwendiger Rückleitungsprozess entsteht. Auf dem alten Konto sollte zum Zeitpunkt der Kündigung kein Guthaben mehr vorhanden sein (oder du weist ausdrücklich an, wohin das Restguthaben überwiesen werden soll) und kein Minus stehen, denn ein negativer Saldo muss vor der Kontolöschung ausgeglichen werden. Die Kündigung selbst ist formlos möglich, aber eine schriftliche Kündigung per Brief ist empfehlenswert — so hast du einen Nachweis und keine Streitigkeiten über das Datum. Schicke sie per Einschreiben oder gib sie in der Filiale mit Quittung ab. Viele Banken akzeptieren die Kündigung auch über ihr gesichertes Online-Postfach; eine E-Mail an eine allgemeine Adresse ist dagegen oft nicht ausreichend, da kein sicherer Nachweis des Zugangs entsteht. Gib in der Kündigung klar an: deine vollständigen Kontodaten (Name, IBAN), das gewünschte Kündigungsdatum oder „zum nächstmöglichen Termin" sowie die Bitte um schriftliche Bestätigung der Kontoauflösung. Bewahre diese Bestätigung auf — sie kann wichtig sein, falls später noch Buchungen auftauchen oder Fragen zur Kontogeschichte entstehen.
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Typische Situation
Diese Punkte tauchen bei girokonto kündigen besonders häufig auf.
- Du möchtest deine Bank wechseln und das alte Girokonto kündigen
- Das neue Konto ist bereits eröffnet und vollständig einsatzbereit
- Alle Daueraufträge und Lastschriftmandate sind auf das neue Konto umgestellt
- Du willst die Kündigung schriftlich und nachweisbar einreichen
So funktioniert es
In 3 Schritten zur fertigen Kündigung.
Neues Konto vollständig einrichten
Stelle sicher, dass Girokarte, PIN, Online-Banking und alle Zugangsdaten beim neuen Konto vorhanden sind. Stelle alle Daueraufträge und Lastschriftmandate um und teile die neue IBAN deinem Arbeitgeber mit.
Kündigungsfrist prüfen und Termin wählen
Prüfe in deinen Kontobedingungen, ob eine Kündigungsfrist gilt (maximal 1 Monat nach § 675h BGB). Wähle einen Termin, zu dem das alte Konto auf null ist und keine eingehenden Zahlungen mehr erwartet werden.
Kündigung schriftlich einreichen und Beleg sichern
Erstelle das Kündigungsschreiben mit IBAN, gewünschtem Kündigungsdatum und der Bitte um Bestätigung. Sende es per Einschreiben oder über das gesicherte Online-Postfach. Bewahre den Nachweis auf.
FAQ
Häufige Fragen
Darf die Bank mein Girokonto mit einer Frist von mehr als einem Monat kündigen?
Nein. Wenn du als Verbraucher kündigst, gilt nach § 675h Abs. 1 BGB: keine Mindestlaufzeit, und eine vertraglich vereinbarte Frist darf einen Monat nicht übersteigen. Diese Vorschrift schützt dich als Kontoinhaber.
Was passiert mit noch ausstehenden Lastschriften nach der Kündigung?
Lastschriften, die nach dem Kündigungsdatum eingehen, werden mangels Konto zurückgebucht. Das kann zu Mahngebühren beim jeweiligen Anbieter führen. Deshalb ist es wichtig, alle Mandate rechtzeitig umgestellt zu haben, bevor die Kündigung wirksam wird.
Muss ich ein Girokonto-Guthaben vorher abheben?
Nein, du kannst in der Kündigung angeben, wohin das Restguthaben überwiesen werden soll — etwa auf das neue Konto. Die Bank ist verpflichtet, das Guthaben auszuzahlen. Ein negativer Saldo hingegen muss vor Kontoauflösung ausgeglichen werden.
Kann ich das Girokonto auch mündlich oder per E-Mail kündigen?
Rechtlich ist die Kündigung formfrei möglich. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Nachweis jedoch dringend empfehlenswert. Viele Banken verlangen in ihren AGB schriftliche Kündigung oder die Nutzung des gesicherten Online-Postfachs.
Ist diese Vorlage eine Rechtsberatung?
Nein. Die Vorlage liefert allgemeine Informationen und geprüfte Textbausteine nach § 675h BGB, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. In Standardfällen (einfache Kontoauflösung ohne offene Schulden oder Streitigkeiten) ist die Rechtslage klar. Bei Sonderfällen — etwa Pfändungsschutzkonto oder laufende Streitigkeiten über Gebühren — empfehlen wir die Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt.
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