Für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten — Fristen prüfen und nächste Schritte

Wenn du eine Kündigung vom Arbeitgeber erhältst, gilt nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist, die mit der Betriebszugehörigkeit steigt — von vier Wochen zum 15. oder Monatsende in den ersten zwei Jahren über einen Monat zum Monatsende (ab 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (ab 20 Jahren). Kürzer sein kann die Frist in einer vereinbarten Probezeit (zwei Wochen, § 622 Abs. 3 BGB) oder nach einem Tarifvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB). Die Kündigung muss nach § 623 BGB zwingend schriftlich und eigenhändig unterschrieben erfolgen. Du hast drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben, falls du die Kündigung für unwirksam hältst.

Quelle: § 622 BGB, § 623 BGB, § 4 KSchG

Eine Kündigung vom Arbeitgeber zu erhalten gehört zu den belastendsten Situationen im Berufsleben. Häufig geht damit ein Gefühl der Überrumpelung einher — und genau in diesem Moment müssen klare Entscheidungen getroffen werden, für die wenig Zeit bleibt. Denn das Arbeitsrecht setzt dir enge Fristen: Wer innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt, kann die meisten Fehler nicht mehr geltend machen (§§ 4, 7 KSchG). Ausnahmen: Eine Kündigung ohne Schriftform, etwa per E-Mail, setzt diese Frist nicht in Gang; braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde (z. B. bei Schwerbehinderung) und kannte der Arbeitgeber den Grund dafür bei Zugang, läuft sie erst ab Bekanntgabe der Entscheidung an dich (§ 4 Satz 4 KSchG); sonst bleibt nur die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG. Der erste Schritt nach Erhalt einer Kündigung: Ruhig bleiben, das Schreiben genau lesen und systematisch die wichtigsten Punkte prüfen. Beginne mit der Form. Nach § 623 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich zu erklären und muss eigenhändig vom Arbeitgeber oder einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder als eingescannte PDF ist rechtlich unwirksam — auch wenn der Inhalt identisch wäre. Formfehler solltest du sofort schriftlich rügen. Als nächstes prüfe die Kündigungsfrist. Für Arbeitgeberkündigungen gelten nach § 622 Abs. 2 BGB gestaffelte Mindestfristen: unter 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB); ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende; ab 5 Jahren: 2 Monate; ab 8 Jahren: 3 Monate; ab 10 Jahren: 4 Monate; ab 12 Jahren: 5 Monate; ab 15 Jahren: 6 Monate; ab 20 Jahren: 7 Monate. In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) gelten zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB), und einzelvertraglich vereinbarte längere Fristen gehen vor. Berechne anhand dieser Staffelung, ob die in deiner Kündigung genannte Frist stimmt. Eine zu kurze Frist macht die Kündigung meist nicht insgesamt unwirksam: Oft lässt sie sich als Kündigung zum richtigen Termin auslegen. Ist das nicht möglich, etwa weil ausdrücklich nur ein bestimmtes Datum genannt ist, kann es nötig sein, die falsche Frist innerhalb von drei Wochen per Kündigungsschutzklage geltend zu machen (BAG, 5 AZR 700/09). Lass dich im Zweifel beraten. Dann: Gilt das Kündigungsschutzgesetz in deinem Fall? Das KSchG greift nur, wenn du seit mehr als sechs Monaten im Betrieb beschäftigt bist und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter (§ 23 KSchG) hat. Wenn das KSchG gilt, muss der Arbeitgeber die Kündigung sozial rechtfertigen können — durch betriebliche, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe. Eine Kündigung ohne ausreichenden Grund kann das Arbeitsgericht für unwirksam erklären. Wenn du die Kündigung für unwirksam hältst, musst du innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 KSchG). Danach gilt eine schriftliche Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG), auch bei inhaltlichen Fehlern. Eine Kündigung ohne Schriftform (§ 623 BGB), etwa per E-Mail, setzt die Frist dagegen nicht in Gang; braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde und kannte der Arbeitgeber den Grund dafür bei Zugang, beginnt sie erst mit Bekanntgabe der Entscheidung an dich (§ 4 Satz 4 KSchG); sonst bleibt nur die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG. Kontaktiere deshalb sofort eine Gewerkschaft, deine Rechtsschutzversicherung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Manchmal ist eine Eigenkündigung zum früheren Termin sinnvoll: Wenn du bereits einen neuen Arbeitgeber hast, der möchte, dass du früher anfängst als das Ende deiner Kündigungsfrist, kannst du selbst kündigen oder mit dem alten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag verhandeln. Denk daran: Auch deine eigene Kündigung braucht deine eigenhändige Unterschrift auf Papier (§ 623 BGB). Beachte dabei: Ein Aufhebungsvertrag hat möglicherweise Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld — lass ihn vor Unterzeichnung rechtlich prüfen.

Typische Situation

Diese Punkte tauchen bei erhaltene kündigung prüfen besonders häufig auf.

  • Du hast eine schriftliche Kündigung von deinem Arbeitgeber erhalten
  • Du möchtest die Kündigungsfrist nach § 622 BGB und die Formalien der Kündigung prüfen
  • Du überlegst, ob du gegen die Kündigung vorgehst oder einen früheren Termin vereinbarst
  • Die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft

So funktioniert es

Die wichtigsten Schritte im Überblick.

1

Formale Wirksamkeit und Kündigungsfrist prüfen

Prüfe: Ist die Kündigung schriftlich und eigenhändig unterschrieben (§ 623 BGB)? Stimmt die Kündigungsfrist mit § 622 BGB, deinem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag überein? Notiere das Zugangsdatum: Bei einer schriftlichen Kündigung beginnt ab diesem Tag die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage; braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde und kannte der Arbeitgeber den Grund dafür (etwa die Schwangerschaft) bei Zugang der Kündigung, beginnt die Frist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung an dich (§ 4 Satz 4 KSchG). Wusste er davon nichts, läuft die normale Frist; dann kommt nur eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG in Betracht.

2

Optionen abwägen und Beratung einholen

Prüfe, ob das KSchG anwendbar ist (Betriebsgröße, Betriebszugehörigkeit >6 Monate). Wende dich innerhalb der ersten Woche an Gewerkschaft, Rechtsschutzversicherung oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, um deine Handlungsoptionen zu klären.

3

Ggf. eigene Kündigung zum früheren Termin einreichen

Wenn du früher wechseln möchtest, erstelle eine Eigenkündigung zum frühestmöglichen Termin oder verhandle einen Aufhebungsvertrag. Lass den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung rechtlich prüfen — er kann Einfluss auf das Arbeitslosengeld haben.

FAQ

Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich vorgesehen angegeben hat?

Meist lässt sich die Kündigung als Kündigung zum nächsten zulässigen Termin auslegen; dann endet das Arbeitsverhältnis erst dort und du hast bis dahin Anspruch auf Lohn. Ist eine solche Auslegung nicht möglich, etwa weil der Arbeitgeber ausdrücklich nur das falsche Datum will, kann die Kündigung zu diesem Datum wirksam werden, wenn du nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebst (BAG, 5 AZR 700/09). Lass dich deshalb rechtzeitig beraten und weise den Arbeitgeber schriftlich auf die korrekte Frist hin.

Verliere ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige, um früher beim neuen Arbeitgeber anzufangen?

Eine Eigenkündigung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I von bis zu zwölf Wochen führen, wenn kein wichtiger Grund vorlag. Wenn du einen neuen Arbeitsvertrag nachweisen kannst, entfällt die Sperre oft oder wird verkürzt. Kläre das vor der Eigenkündigung mit der Agentur für Arbeit oder einem Fachanwalt.

Kann der Arbeitgeber die Kündigung mündlich oder per E-Mail aussprechen?

Nein. Nach § 623 BGB ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zwingend. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam. Widerspreche ihr unverzüglich schriftlich und dokumentiere den Vorgang.

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, den der Arbeitgeber vorlegt?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur durch beiderseitiges Einverständnis zustande. Du bist nicht verpflichtet zu unterschreiben. Unterschreibe nichts unter Zeitdruck. Ein Aufhebungsvertrag kann Auswirkungen auf Kündigungsschutz, Abfindung und Arbeitslosengeld haben — immer anwaltlich prüfen lassen.

Ist diese Information eine Rechtsberatung für meinen Fall?

Nein. Diese Seite stellt allgemeine rechtliche Informationen bereit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gerade bei Arbeitgeberkündigungen sind Erfolgsaussichten und konkrete Fristen sehr einzelfallabhängig. Wende dich innerhalb der ersten Woche nach Erhalt der Kündigung unbedingt an eine Gewerkschaft, deine Rechtsschutzversicherung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht — die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage ist nicht verlängerbar.

Schriftform (§ 623 BGB)

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten: Form und Frist prüfen

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn sie dir auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift im Original zugeht (§ 623 BGB). Eine Kündigung nur per E-Mail, Fax oder Messenger ist formunwirksam (§ 125 BGB). Willst du dich gegen eine schriftliche Kündigung wehren, musst du in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Lass dich dazu zeitnah beraten, etwa von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder deiner Gewerkschaft.